LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2016
L 6 AS 1208/15 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1694/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2016 (L 6 AS 1208/15 NZB) - DRsp Nr. 2016/5051

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1208/15 NZB

DRsp Nr. 2016/5051

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren. Er begehrt einen weiteren Gebührenbetrag i.H.v. 360 EUR.

Am 10.2.2014 mahnte die Beklagte die Zahlung einer Forderung i.H.v. 844,84 EUR an und setzte Mahngebühren gegen den Kläger i.H.v. 4,50 EUR fest. Gegen die Festsetzung der Mahngebühren richtete sich der Widerspruch vom 6.3.2014.

Mit Bescheid vom 10.2.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.2.2014 auf. Die durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten wurden als notwendig und dem Grunde nach erstattungsfähig anerkannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte die Kostennote. Es wurden hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Mahngebühren Kosten i.H.v. 480 EUR geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte eine Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR an.