LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2012
L 11 SF 377/11 AB
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 97/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2012 (L 11 SF 377/11 AB) - DRsp Nr. 2012/7900

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 11 SF 377/11 AB

DRsp Nr. 2012/7900

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Vizepräsident des Sozialgerichts B wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Antragsteller (AS) eine Neuberechnung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Köln vom 22.09.2011 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Es wird festgestellt, dass der Kläger zum Termin am 27.07.2011 gemäß Postzustellungsurkunde geladen worden ist und gestern telefonisch auf der Geschäftsstelle der 2. Kammer sein vermutliches Nichterscheinen angekündigt hat.

Es ergeht folgender Beschluss:

1. Der Rechtsstreit wird vertagt.

2. Das Gericht behält sich vor, den Kläger in ein Ordnungsgeld zu nehmen, wenn er seine Abwesenheit nicht durch ein hieb- und stichfestes Attest entschuldigt.

Der Kläger wird auf folgendes hingewiesen: