LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2011
L 7 AS 1080/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 460/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2011 (L 7 AS 1080/11 B) - DRsp Nr. 2011/17080

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1080/11 B

DRsp Nr. 2011/17080

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.