LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2009
L 12 B 83/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 159/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2009 (L 12 B 83/09 AS) - DRsp Nr. 2009/21175

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2009 - Aktenzeichen L 12 B 83/09 AS

DRsp Nr. 2009/21175

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2009 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.

Gründe:

Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, ist diese Beschwerde gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 SGG unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Demzufolge hat das Sozialgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen. Auf die Nachfrage des Senats vom 07.08.2009, ob das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden soll, hat der Antragsteller nicht geantwortet.