LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2009
L 12 B 41/09 SO
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 21/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2009 (L 12 B 41/09 SO) - DRsp Nr. 2009/21173

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2009 - Aktenzeichen L 12 B 41/09 SO

DRsp Nr. 2009/21173

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.05.2009 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus E wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevortrag der Antragstellerin.