LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013
L 9 AS 541/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 52/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013 (L 9 AS 541/13 B) - DRsp Nr. 2013/14939

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen L 9 AS 541/13 B

DRsp Nr. 2013/14939

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus X beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die gegen den Bescheid vom 11.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2011 gerichtete Klage, mit der der Kläger sinngemäß ein monatlich um 9,69 Euro höheres Arbeitslosengeld II (17,69 Euro angebliche tatsächliche monatliche Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung abzüglich der monatlich bewilligten 8,- Euro) im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 geltend macht, zu Unrecht abgelehnt.