LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013
L 13 SB 83/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 (51) SB 141/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013 (L 13 SB 83/13 B) - DRsp Nr. 2013/19361

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 83/13 B

DRsp Nr. 2013/19361

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers im Streit gewesen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebung durch das Sozialgericht haben die Beteiligten sich vergleichsweise auf die Feststellung eines Gesamt-GdB von 30 v. H. geeinigt.

Der Antrag des Klägers, die ihm durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG entstandenen Kosten auf die Landeskasse zu übernehmen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 16.01.2013 zurückgewiesen worden, weil das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. O keine für die Erledigung des Rechtsstreits erheblichen Erkenntnisse zu Tage gebracht habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.