LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2010
L 19 B 286/09 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 263/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2010 (L 19 B 286/09 AS) - DRsp Nr. 2010/10025

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen L 19 B 286/09 AS

DRsp Nr. 2010/10025

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2009 geändert.

Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 142,80 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Bis zum 1.07.2007 bezog der Antragsteller Arbeitslosengeld I sowie zusammen mit seinen Familieangehörigen von dem Antragsgegner aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 31.05.2007. Der Antragsteller stellte bei dem Antragsgegner einen Folgeantrag für die Zeit ab dem 01.06.2007. Durch Bescheid vom 25.05.2007 bewilligte der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers sowie dessen zwei minderjährigen Kindern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2007. Gegen die mündlichen Ablehnungen seines Anspruches legte der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15.10.2007 bewilligte der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers und dessen beiden Kindern als Bedarfsgemeinschaft endgültig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06 bis 30.09.2007. Sie führte aus, dass der Antragsteller vom Leistungsbezug nach §§ 7, 8 SGB II ausgeschlossen sei.