LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2010
L 19 AS 323/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 335/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2010 (L 19 AS 323/10 B) - DRsp Nr. 2010/10024

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 323/10 B

DRsp Nr. 2010/10024

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Kläger beziehen in Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 28.08.2008 gewährte die Beklagte ein Darlehen in Höhe von insgesamt 314,53 EUR zur Übernahme der Kosten für einen Stromrückstand, Eigenanteil an einer Verbrauchsrechnung sowie Abschlag für Erdgas. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen". Der Briefkopf enthielt die Angabe JobCenter ARGE E.

Die Kläger legten am 06.07.2009 Widerspruch ein und wiesen darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, weil dieser nicht innerhalb der am 30.09.2008 endenden Widerspruchsfrist eingelegt worden sei.

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Dortmund hat Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe (Beschluss vom 09.02.2010).