LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2010
L 12 AS 388/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 70/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2010 (L 12 AS 388/10) - DRsp Nr. 2010/19072

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 388/10

DRsp Nr. 2010/19072

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Übernahme dem Kläger für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 entstandener weiterer Stromkosten in Höhe vom insgesamt 179,73 EUR im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der 1948 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II von der Beklagten. Diese bewilligte ihm mit Bescheid vom 27.05.2009 vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 386,38 EUR für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009. Durch Änderungsbescheid vom 30.07.2009 erhöhte sie die monatlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 479,06 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009 als unbegründet zurück.