Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2010 wird aufgehoben.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnende Beschluss des Sozialgerichts (
Nach § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist, wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, das
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