Die Beschwerde des Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.03.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Koste der kierferorthopädischen Behandlung der Antragstellerin, die nicht von dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mitumfasst sind, ist auch zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
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