LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2010
L 19 AS 219/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 230/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2010 (L 19 AS 219/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/8184

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 219/10 B ER

DRsp Nr. 2010/8184

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller bis zum 01.10.2009 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 25.09.2009 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Formulare zur Angabe über das Einkommen Selbständiger und setzte eine Frist bis zum 13.10.2009 zur Rücksendung der ausgefüllten Vordrucke. Des weiteren forderte sie den Antragsteller zur Vorlage seiner Kontoauszüge für die Monate August und September sowie zur Mitteilung auf, ob er seine Mietschulden getilgt habe. Auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen fehlender Mitwirkung wies sie den Antragsteller hin. Dieser übersandte zwar die geforderten Kontoauszüge, verwies im Übrigen aber auf seine bisher gemachten Angaben. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller nochmals unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auf, vollständige Angaben zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu machen. Mit Bescheid vom 26.10.2009 versagte sie sodann die Leistungen.