Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2013 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt die allein auf Zweifel an der verfassungsmäßigen Höhe der Leistungen für Alleinstehende nach dem SGB II gestützte Rechtsverfolgung nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 -
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