LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2013
L 19 AS 2235/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2286/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2013 (L 19 AS 2235/12 B) - DRsp Nr. 2013/6668

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2235/12 B

DRsp Nr. 2013/6668

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen der Höhe vorläufig gewährter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für 03-05/2012.

Der am 00.00.1951 geborene und seit 1999 geschiedene Kläger steht seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist u.a. im Bereich Gebäudereinigung selbständig tätig. Seit dem 01.01.2009 bewohnt er zusammen mit T, mit der er bereits zuvor zusammen wohnte, eine Mietwohnung in der T-Straße 00 in E (Warmmiete 554,85 EUR). Der Beklagte führt den Kläger als alleinstehend. Die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgt über einen Durchlauferhitzer.

Mit Bescheid vom 15.02.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 651,42 EUR unter Ansatz des Regelbedarfes für einen Alleinstehenden iHv 374 EUR und hälftiger Unterkunftskosten iHv 277,42 EUR. Am 21.02.2012 legte der Kläger unter Bezugnahme auf frühere Widersprüche, in denen es auch um die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfes ging, Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 zurück.