Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2010 werden zurückgewiesen.
Die Kläger, die in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) beziehen, beantragten bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Dies lehnte Letzterer durch formloses Schreiben vom 09.06.2010 ab, weil der Umzug aufgrund ausreichenden Wohnraums nicht notwendig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück, weil durch die Ablehnung nicht in die Rechte der Kläger eingegriffen worden sei, sondern das Zusicherungsverfahren lediglich den Zweck habe, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweise Übernahme von Kosten zu vermeiden (Widerspruchsbescheid vom 23.06.2010). Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, dass das Vorbringen der Kläger die Notwendigkeit des Umzugs begründen könne, wegen der Unangemessenheit der in Aussicht genommenen Wohnung die Zusicherung aber gleichwohl nicht erfolgen könne.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|