LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2016
L 7 AS 2055/15 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3442/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2016 (L 7 AS 2055/15 B ER) - DRsp Nr. 2016/5050

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2055/15 B ER

DRsp Nr. 2016/5050

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren noch Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 sowie Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts für Dezember 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1958 geborene Antragsteller ist alleinstehend und wohnt in L. Seine 2010 geborene Tochter lebt bei der Mutter in O. Aufgrund eines am 02.04.2015 vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs hatte der Antragsteller im Mai, August, Oktober und vom 26. bis zum 30. Dezember 2015 das Recht zum Umgang mit seiner Tochter, wofür er mit der Bahn nach O reisen und dort übernachten muss.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.05.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.09.2015 iHv insgesamt 1.335,08 EUR monatlich (Regelbedarf ab Juli 2015 399 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 354,80 EUR sowie Mehrbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts iHv 621,18 EUR).