LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2014
L 8 R 1000/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1494/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2014 (L 8 R 1000/13 B) - DRsp Nr. 2014/2835

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen L 8 R 1000/13 B

DRsp Nr. 2014/2835

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2013 geändert. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. H wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung trägt er vor allem vor, er leide unter einer massiven Schädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkungen einhergehe und irreversibel sei.

Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, die zum Teil auch ihnen vorliegende Arztberichte übersandt haben. Diese enthalten u.a. den Bericht über ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 22.4.2010 mit der Beurteilung des Vorliegens von Narbengewebe und eines kleinen medialen Bandscheibenvorfalls im Segment L5/S1 sowie den Bericht über ein MRT der Halswirbelsäule vom 20.1.2011 mit der Beurteilung degenerativer Veränderungen der Segmente C4 bis C 7. Der behandelnde Chirurg T hat in seinem Befundbericht vom 27.2.2013 ein deutliches degeneratives Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation vom 22.4.2009 beschrieben.