Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2011 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihren 2005 und 2009 geborenen Töchtern und bezieht fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), die ihr bzw. der Bedarfsgemeinschaft auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10.11.2010 mit Bescheid vom 11.11.2010 für den Zahlungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 unter Berücksichtigung von Leistungsansprüchen nach § 20 SGB II und 22 SGB II sowie unter Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) bewilligt wurden.
Am 03.02.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, "Unserer Mandantin einen Mehrbedarf für die Besuchskosten ihrer Kinder B und B1 beim Vater zu bewilligen."
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