Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.2011 geändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 24.05.2011 bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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