LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2010
L 6 AS 1210/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1076/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2010 (L 6 AS 1210/10 B) - DRsp Nr. 2010/19077

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 1210/10 B

DRsp Nr. 2010/19077

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. A

ußergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren um die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1971 geborene Antragsteller stellte am 06.05.2010 bei dem Antragsgegner den Antrag, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen.

Am 17.05.2010 hat er beim Sozialgericht Detmold (SG) begehrt, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Regelleistungen in Höhe von 359,00 Euro monatlich und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,21 Euro monatlich ab dem Monat Juni 2010 vorläufig zu zahlen. Ebenfalls hat er begehrt, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Der Antragsgegner hat Regelleistungen für den Monat Juni 2010 vorläufig gewährt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller mangels Hilfebedürftigkeit nicht zum Personenkreis des SGB II gehöre.