Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. A
ußergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren um die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1971 geborene Antragsteller stellte am 06.05.2010 bei dem Antragsgegner den Antrag, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen.
Am 17.05.2010 hat er beim Sozialgericht Detmold (
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