LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2010
L 20 AY 79/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AY 112/10 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2010 (L 20 AY 79/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/17937

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen L 20 AY 79/10 B ER

DRsp Nr. 2010/17937

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.08.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eva Steffen aus aus Köln wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.