LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2013
L 9 SO 211/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 116/13 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2013 (L 9 SO 211/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/19755

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 211/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19755

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Gründe

Die am 15.05.2013 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 29.04.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2013, mit der er sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung wendet, vorläufig die Kosten eines Integrationshelfers für die Antragstellerin während des Besuchs der Integrativen Kindertagesstätte der B, N-straße 00, I, für 25 Stunden wöchentlich für die Zeit ab 24.04.2013 für die Dauer von 10 Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit dem Az.: S 16 SO 57/13 zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang zu Recht für begründet erachtet. Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die von ihm für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Auch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners vermag keine ihm günstigere Entscheidung des Senats herbeizuführen.