Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2011, soweit diese darin Beiträge für zwei nach ihrer Auffassung sozialversicherungspflichtig beschäftigte Betriebsleiter nachfordert. Die Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, hält den Bescheid für unvereinbar mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (
Das Sozialgericht (
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