LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2012
L 8 R 384/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1713/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2012 (L 8 R 384/12 B) - DRsp Nr. 2012/20615

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 8 R 384/12 B

DRsp Nr. 2012/20615

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2011, soweit diese darin Beiträge für zwei nach ihrer Auffassung sozialversicherungspflichtig beschäftigte Betriebsleiter nachfordert. Die Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, hält den Bescheid für unvereinbar mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R).

Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von PKH abgelehnt, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorlägen. Denn es sei nicht ersichtlich, welchen allgemeinen Interessen die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin zuwider laufen sollte, da diese keine allgemeinen Interessen verfolge oder zumindest fördere und hierzu auch keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft gemacht habe (Beschluss v. 13.3.2012).