LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2012
L 12 AS 1262/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg S 45, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AS 1606/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2012 (L 12 AS 1262/12 B) - DRsp Nr. 2012/16545

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1262/12 B

DRsp Nr. 2012/16545

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, seine Umschulung zum Mediengestalter Ton und Bild zu fördern.

Der Antragsgegner hatte den Antrag mündlich am 11.04.2012 abgelehnt und sich dabei auf ein eingeholtes psychologisches Gutachten gestützt, welches zu dem Schluss gekommen war, dass der Antragsteller den Anforderungen der Umschulung nicht genüge. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte darüber hinaus am 18.04.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihm die Umschulungsmaßnahme Mediengestalter Bild und Ton bei der C GmbH in L zum 01.08.2012 zu bewilligen.