LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2013
L 8 R 114/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 903/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2013 (L 8 R 114/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16520

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 8 R 114/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16520

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.1.2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.11.2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.103,21 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig.

Der Antragsteller betreibt einen Pizzalieferdienst im Franchisesystem "Hallo Pizza" in Münster. Er ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Die Antragsgegnerin führte bei ihm für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis 31.5.2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte nach Anhörung mit Bescheid vom 9.11.2012 für diese Zeit insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.412,84 Euro nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht die nach den zu beachtenden Entgelttarifverträgen für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen (Entgelt-TVe) maßgeblichen "Mindestlöhne" gezahlt. Für die in der Anlage zum Bescheid näher bezeichneten Personen sei der "Mindestlohn" unterschritten worden. Auf Grundlage des tariflich geschuldeten Entgelts seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten.