LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012
L 7 AS 515/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 356/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012 (L 7 AS 515/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15208

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 515/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15208

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 26.01.2012 bis zum 31.07.2012 die Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet.

Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht eine Verpflichtung des Antragsgegners abgelehnt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in dem tenorierten Umfang zu erbringen.

Die Antragsteller haben nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung vorläufig einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II). Denn sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind bezüglich der Regelbedarfe hinreichend glaubhaft gemacht worden.