Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.05.2012 abgeändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, gerichtet gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt.
Der 1981 geborene Kläger hat ein abgeschlossenen Studium der Sozialwissenschaften und bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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