LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012
L 19 AS 1899/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3127/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012 (L 19 AS 1899/11 B) - DRsp Nr. 2012/15205

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1899/11 B

DRsp Nr. 2012/15205

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2011 abgeändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchendes - (SGB II).

Mit Bescheid vom 15.11.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Klägern für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen in Höhe von 116,38 EUR. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Am 04.02.2011 erhoben die Kläger daraufhin Klage vor dem Sozialgericht (S 62 AS 456/11 SG Dortmund) und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Rahmen dieses Verfahrens machten sie u.a. geltend, die Höhe der für die Zeit ab Januar 2011 bewilligten Leistungen sei verfassungswidrig. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in diesem Verfahren bislang nicht erfolgt.