LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012
L 1 KR 184/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 975/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012 (L 1 KR 184/12 B) - DRsp Nr. 2012/15207

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 184/12 B

DRsp Nr. 2012/15207

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2012 geändert. Der Klägerin wird für die Zeit ab 21.10.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, X, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Erstattung von Kosten, die sie für die Krankenhausbehandlung ihrer Mutter in Bosnien-Herzegowina gezahlt habe.

Die bei der Beklagten krankenversicherte Mutter der Klägerin, Frau N, verstarb am 00.00.2009 in Bosnien-Herzegowina. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde ihre Mutter vom 16.10.2009 bis zum 21.10.2009 im Kantonalen Krankenhaus A behandelt. Die Kosten für diese Behandlung in Höhe von 2.835 EUR habe ihr Ehemann bar bezahlt.

Mit Bescheid vom 04.02.2011 und Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab, weil eine schuldrechtliche Verpflichtung der verstorbenen Versicherten gegenüber dem Kantonalkrankenhaus A nicht feststellbar sei. Eine stationäre Krankenhausbehandlung von Frau N und eine Begleichung der Behandlungsrechnung sei aus den Unterlagen des Krankenhauses nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 21.10.2011 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.