LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2013
L 19 AS 638/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 44/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2013 (L 19 AS 638/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16519

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 638/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16519

Tenor

Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Antragsteller für die Zeit ab dem 01.11.2012. Eine Beschränkung des erstinstanzlich verfolgten Begehrens ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 - -).