Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.287,50 EUR festgesetzt.
Streitig ist, ob und inwieweit der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragstellerin ist eine aus einem Facharzt und einer Fachärztin für Gynäkologie bestehende Gemeinschaftspraxis. Auf Antrag vom 20.06.2010 hat die Antragsgegnerin für die Quartale III/2010 bis I/2011 auf das Regelleistungsvolumens (RLV) einen Fallwertzuschlag in Höhe von 2,89 EUR zuerkannt (Bescheid vom 07.02.2011). Der hiergegen gerichtete Widerspruch, mit dem die Antragstellerin sich gegen die zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des Zuschlags wendet, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012). Diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit der Klage angegriffen. Das Verfahren ist vor dem Sozialgericht (
Die Antragsgegnerin legte den Fallwertzuschlag auch in den nachfolgenden Quartalen der Honorarfestsetzung zugrunde. Mit Bescheid vom 08.11.2012 hob sie die Honorarbescheide für die Quartale II/2011 bis II/2012 unter Neuberechnung der RLV teilweise auf und forderte Honorar in Höhe von insgesamt 15.250,61 EUR zurück.
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