LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2010
L 6 AS 397/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 481/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2010 (L 6 AS 397/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/10023

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 397/10 B ER

DRsp Nr. 2010/10023

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1988 geborene Antragstellerin, die mit ihrem Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bildet, erhält von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 30.06.2009 wurden der BG für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.01.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 719,00 Euro bewilligt.