LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2010
L 21 KR 65/09 SFB
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-142/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2010 (L 21 KR 65/09 SFB) - DRsp Nr. 2010/13293

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 21 KR 65/09 SFB

DRsp Nr. 2010/13293

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 07.10.2009 geändert.

Die Gebühr wird auf 4.800,- Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (AG) wendet sich gegen die Festsetzung der Gebühren der Vergabekammer (VK).

Die AG, eine gesetzliche Krankenkasse, schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Arzneimittelrabattvereinbarungen in sieben Fachlosen aus (ABl. EG 2009/S 71-102928 v. 11.04.2009, berichtigt durch Bekanntmachung ABl. EG 2009/S 81-116769 v. 28.04.2009). Für den Zuschlag waren jeweils drei Bieter pro Fachlos vorgesehen. Die Rabattverträge (RV) sollten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 RV für eine Laufzeit von zwei Jahren geschlossen werden und sich - für den Fall, dass keine Kündigungen erfolgen - bei einer maximalen Vertragslaufzeit von insgesamt vier Jahren um jeweils ein Jahr verlängern.

Die Antragstellerin (AS) - ein pharmazeutischer Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 18 () - gab zu den Fachlosen 1 sowie 3 bis 7 Angebote ab. Nach Angebotswertung setzte die AG die AS darüber in Kenntnis, dass sie im Hinblick auf die Fachlose 1 und 3 für den Zuschlag vorgesehen sei, im Übrigen jedoch nicht mit einer Zuschlagserteilung rechnen könne.