LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2010
L 21 KR 11/09 SFB
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-185/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2010 (L 21 KR 11/09 SFB) - DRsp Nr. 2010/13292

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 21 KR 11/09 SFB

DRsp Nr. 2010/13292

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever- fahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I. Umstritten ist, ob die Beschaffung von Kontrastmitteln im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern durch die Antragsgegnerin (AG) zum Zwecke der Belieferung der Vertragsärzte aufgrund eines (noch durchzuführenden) Vergabeverfahrens zu erfolgen hat.