Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2014 geändert. Dem Kläger für die Zeit ab 14.07.2014 (Tag des Eingangs der vollständigen Einkommensunterlagen) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, E, beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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