LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2015
L 3 R 1005/14 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1662/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2015 (L 3 R 1005/14 B) - DRsp Nr. 2015/8292

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen L 3 R 1005/14 B

DRsp Nr. 2015/8292

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2014 geändert. Dem Kläger für die Zeit ab 14.07.2014 (Tag des Eingangs der vollständigen Einkommensunterlagen) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, E, beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung - ZPO -).