Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.08.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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