LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2014
L 2 AS 252/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 102/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2014 (L 2 AS 252/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/5150

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 252/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5150

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2014 geändert. Der Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der bei der S entstandenen Zahlungsrückstände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens - ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (§§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung - ZPO) Prozesskostenhilfe ab 21.02.2014 bewilligt und Rechtsanwältin U, L, zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind bulgarische Staatsangehörige. Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller zu 1. ist seit 00.00.2011 in L gemeldet. Zum 02.01.2012 meldete er ein Gewerbe für die Tätigkeit "Holz- und Bautenschutz, Abbrucharbeiten" beim Gewerbeamt der Stadt L an.

Die am 00.00.1994 geborene Antragstellerin zu 2., die über keine Deutschkenntnisse verfügt, zog aus Bulgarien kommend am 21.06.2013 in den Haushalt des Antragstellers ein. Sie ist schwanger; der Geburtstermin ist berechnet auf den 25.05.2014. Die Antragsteller sind nicht verheiratet; der Antragsteller zu 1. bezeichnet die Antragstellerin zu 2. als "seine Frau".