Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der am 18.04.2011 als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung begehrt, keine Aussicht auf Erfolg.
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