LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2012
L 7 AS 2210/11 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1104/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2012 (L 7 AS 2210/11 B) - DRsp Nr. 2012/6959

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 2210/11 B

DRsp Nr. 2012/6959

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Aachen vom 01.12.2011 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus B beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.