Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 20.04.2011 hat das
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG 190,00 Euro Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG 190,00 Euro Erhöhungsgebühr 2 Mandanten Nr. 3105 VV RVG (richtig: 1008) 57,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 647,00 Euro 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 122,93 Euro Summe 769,93 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2011 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
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