LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2013
L 6 AS 1209/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 799/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2013 (L 6 AS 1209/12 B) - DRsp Nr. 2013/23123

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 1209/12 B

DRsp Nr. 2013/23123

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012.

Der 1955 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 bewilligte der Beklagte ihm monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum geltenden monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 372,00 bzw. 382,60 Euro - davon 8 bzw. 8,60 Euro Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung - (Bescheide vom 14.11.201 und 26.11.2011).

Den mit der Begründung, die Neuregelung der Regelbedarfe ab 01.01.2011 sei verfassungswidrig, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012. zurück. Die Festlegung der Regelbedarfe entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Der Kläger hat am 24.02.2012 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Höhe der Regelbedarfe. Die Ermittlung der Regelbedarfe sei mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widersprächen. Deshalb sei die Höhe verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden.