LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2012
L 13 VG 7/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 VG 209/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2012 (L 13 VG 7/10) - DRsp Nr. 2013/18467

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen L 13 VG 7/10

DRsp Nr. 2013/18467

Tenor

Die Urteilsausfertigungen des Urteils vom 22.05.2012 werden berichtigt und das Urteil hinsichtlich Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung wie folgt gefasst (Text kursiv):

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) um Rentenleistungen.

Der 1952 geborene Kläger wurde im Jahre 1997 im Justizkrankenhaus G mit einer Flasche am Kopf verletzt. Mit Bescheid vom 13.07.2001 hat das Versorgungsamt X dem Kläger als Schädigungsfolgen nach dem OEG "Narben im Kopfbereich und am linken Daumen" bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE/Grad) Schädigungsfolgen GdS von unter 25 v. 100 festgestellt. Im folgenden gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf verpflichtete sich die damalige Beklagte zusätzlich noch "kleine muldenförmige Einsenkung der oberflächlichen Hautkontur am Schädeldach links der Seitenlinie" als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen.