Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I.
Am 20.12.2012 hat die Klägerin gegen den Sanktionsbescheid vom 27.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt. Mit Urteil vom 21.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid ohne weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgewiesen.
Den Antrag auf PKH hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2013 abgelehnt, weil die Klägerin "trotz stillschweigender Fristverlängerung bis zum Abschluss des Verfahrens" nicht die erforderlichen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und diese damit nicht glaubhaft gemacht habe. Das Sozialgericht hat zuvor weder die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert (sondern deren Anforderung in der Eingangsverfügung ausdrücklich offen gelassen) noch eine Frist für deren Einreichung gesetzt.
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