LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2013
L 11 KR 430/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2013, 944
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 360/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2013 (L 11 KR 430/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20575

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 430/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20575

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die zukünftig anfallenden Kosten einer Protonentherapiebehandlung im Universitätsklinikum Heidelberg hilfsweise im Rinecker Proton Therapy Center in München bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.