LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2009
L 6 B 71/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 95/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2009 (L 6 B 71/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/22033

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen L 6 B 71/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/22033

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Mitteln für die Beschaffung von Küchengeräten bzw. einer Waschmaschine streitig.

Die Antragstellerin, die mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Anlässlich eines Umzugs bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2009 um "Beihilfe" für einen Kühlschrank, eine Waschmaschine und einen Ofen, die durchgerostet seien sowie eine durchgefaulte Spüle. Die Antragsgegnerin lehnte die Übernahme von Kosten ab, weil es sich um eine Ersatzbeschaffung handle, die grundsätzlich aus der Regelleistung (Ansparung) vorzunehmen sei.