LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2014
L 20 AY 151/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 75/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2014 (L 20 AY 151/13 B) - DRsp Nr. 2014/9213

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen L 20 AY 151/13 B

DRsp Nr. 2014/9213

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Erstattung von Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens streitig ist.

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren haben die Kläger geltend gemacht, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten in dem erfolgreich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die anlässlich des Widerspruchsverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

Mit Beschluss vom 29.10.2013 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 08.11.2013 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 03.12.2013 Beschwerde erhoben. Auf Anfrage des Senats hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass anlässlich des in Rede stehenden Widerspruchsverfahrens Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 652,12 EUR (inklusive Umsatzsteuer) angefallen seien.