LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2010
L 7 B 410/09 AS
Vorinstanzen:
vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 118/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2010 (L 7 B 410/09 AS) - DRsp Nr. 2010/10036

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen L 7 B 410/09 AS

DRsp Nr. 2010/10036

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2009 geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Q aus L beigeordnet.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in der Sache begründet.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insbesondere statthaft.