Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen ist.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 stellte das Versorgungsamt L bei dem 1946 geborenen Kläger nach vorangegangenem Klageverfahren (Az.: S 10 (14) SB 125/05) wegen der Gesundheitsstörungen
1. Wirbelsäulenleiden (GdB 30)
2. Knieleiden (GdB 20)
einen Gesamt-GdB von 40 fest.
Am 02.04.2007 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Das Versorgungsamt L lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26.06.2007 nach Einholung und Auswertung eines Befundberichts des Orthopäden Dr. S vom 11.05.2007 ab. Den Widerspruch des Klägers vom 11.07.2007 wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 zurück.
Mit der am 16.10.2007 beim Sozialgericht Köln (
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