LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2010
L 7 B 393/09 AS
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 137/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2010 (L 7 B 393/09 AS) - DRsp Nr. 2010/6966

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen L 7 B 393/09 AS

DRsp Nr. 2010/6966

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg vom 22.09.2009 geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).